A0601_3019_049 (1)

Politik von Frauen

für die Gesellschaft

Weiblich | Liberal | Engagiert

Satzung

LIBERALE FRAUEN Landesverband Nordrhein-Westfalen – Satzung

Diese Satzung wurde am 13. März 1998 in der Gründungsversammlung des Landesverbandes Liberale Frauen NRW beschlossen;
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.Januar 2001;
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2012.

 

§ 1 Zweck

(1) Der Landesverband LIBERALE FRAUEN NRW ist eine selbständige Untergliederung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.

(2) Zweck des Landesverbandes ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Beruf, Gesellschaft und Familie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu fördern, insbesondere durch intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, bewusstseinsbildend im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik hinzuwirken; Bildungsveranstaltungen; Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes; Förderung der politischen Willensbildung.

(3) Der Landesverband setzt sich als Ziel, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen. Er greift dabei vor allem die Probleme von Frauen und Familien auf und setzt sich für deren Interessen ein.

(4) Der Landesverband strebt zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an.

(5) Der Landesverband ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.

 

§ 2 Sitz

Der Sitz des Landesverbandes ist der Wohnsitz der Vorsitzenden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes kann jede Frau werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den LIBERALEN FRAUEN und bei einer mit der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

(2) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds kann im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Das Umlaufverfahren ist abgeschlossen, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Entscheidung gegenüber der Vorsitzenden mitgeteilt haben. Eine Aufnahme gilt als beschlossen, wenn sich eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für eine Aufnahme ausgesprochen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beschluss der Aufnahme ist der Abschluss des Umlaufverfahrens nach Satz 3.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahme beschlossen wird.

(4) Die Aufnahme kann durch Vorstandsbeschluss ohne Begründung abgelehnt werden.

(5) Der Landesverband teilt dem Bundesvorstand Veränderungen im Mitgliederbestand mindestens einmal pro Quartal mit.

(6) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz in den Bereich eines anderen Landesverbandes, geht seine Mitgliedschaft automatisch auf diesen über. Der bisherige Landesverband meldet den Umzug nach Anzeige des Mitglieds an die Bundesvereinigung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und ist aufgefordert, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der LIBERALEN FRAUEN zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes zu beteiligen.

(2) Zu den Pflichten gehört die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen Beitragsordnung der Bundesvereinigung.

(3) Durch seinen Aufnahmeantrag verpflichtet sich jedes Mitglied zur Anerkennung der Satzung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) Durch Austritt

Dieser wird schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.

(2) Durch Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder dem Interesse der LIBERALEN FRAUEN oder des Landesverbandes geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern oder dem Landesvorstand gestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ist ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand, so wird es ausgeschlossen.

(3) Durch Beitritt zu einer mit der FDP konkurrierenden politischen Organisation.

(4) Mit dem Tod

 

§ 7 Bezirks- und Kreisverbände

(1) Im Gebiet des Landesverbandes können Bezirks- und Kreisverbände gegründet werden. Die Bezirks- und Kreisgrenzen sind entsprechend der FDP. Die Bezirks- und Kreisverbände sind für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Satzung in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig und verantwortlich.

(2) Gründung

Die Gründung von Bezirks- und Kreisverbänden bedarf der vorherigen – mindestens 6 Wochen vor der geplanten Gründungsveranstaltung – schriftlichen Anmeldung und der Genehmigung durch den Vorstand des Landesverbandes. Der Landesvorstand zeigt die Gründung dem Vorstand der Bundesvereinigung an. Ein Bezirksverband kann gegründet werden, wenn in dem Bezirk mindestens 15 Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Ein Kreisverband kann gegründet werden, wenn in dem Kreis mindestens 7 Mitglieder wohnen. Zur Gründungsveranstaltung lädt der Landesvorstand ein. Bei der Gründung und der ersten Vorstandswahl müssen mindestens zwei Angehörige des Landesvorstandes anwesend sein.

(3) Vorstand

Der Vorstand eines Bezirksverbandes besteht aus fünf Frauen: der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Schatzmeisterin. Der Vorstand eines Kreisverbandes besteht aus drei Frauen: der Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

(4) Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die im Bezirk bzw. Kreis ihren Wohnsitz haben.

(5) Bezirks- und Kreisverbände unterliegen der Landessatzung und sind dem Landesvorstand verantwortlich.

 

§ 8 Organe

Organe des Landesverbandes sind:

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und bis zu zwölf Beisitzerinnen.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

(3) Der Vorstand berät und erledigt alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von 7 Tagen in Textform eingeladen wurden. Beschlüsse sind wirksam, wenn der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Beschlussvorschlag zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem (elektronischen) Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären.

(5) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist von der Schriftführerin ein Protokoll analog § 11 Ziffer 15 zu erstellen.

 

§ 10 Rechnungsprüferinnen

Der Landesverband hat zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und dem Landesvorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.
Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vertreterin des Landesverbandes im erweiterten Bundesvor stand
  • Wahl der Rechnungsprüferinnen
  • Wahl bzw. Nominierung offizieller Kandidatinnen bzw. Vertreterinnen der LIBERALEN FRAUEN NRW für Satzungsämter innerhalb der FDP und FDP-Listenplätze, der Bundesvereinigung und des Fördervereins Liberale Frauen e.V.
  • Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Ziffer 2
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Landesverbandes

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesverbandes.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder beantragt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden – bei deren Verhinderung von einer der stellvertretenden Vorsitzenden – mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes und der Vorstand.

(6) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(7) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn dies in der Einladung angekündigt wird.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit von einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet. Bei Vorstandswahlen wird diese Aufgabe von einem zu Beginn zu wählenden Tagespräsidium übernommen. Der Vorstand unterbreitet der Versammlung hierzu jeweils einen Vorschlag.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließen die anwesenden Mitglieder über die vorgeschlagene Tagesordnung inklusive eventueller Änderungen und/oder Ergänzungen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Satzungsänderungen, der Ausschluss von Mitgliedern und die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(11) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zur Wahl oder zur Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(12). Wahlen zum Vorstand sind geheim. Andere Wahlen oder Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht.

(13) Bei den Wahlen zum Vorstand ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, danach genügt die einfache Mehrheit.

(14). Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung durch die Sitzungsleiterin festzustellen, wenn zu diesem Zeitpunkt nur noch weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung teilnehmenden Mitglieder anwesend ist. In diesem Fall findet innerhalb von 8 Wochen mit Ladefrist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung statt, wenn sie unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung einberufen wird.

(15) Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in seinen wesentlichen Zügen in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss enthalten:

  • die genehmigte Tagesordnung
  • den Wortlaut der gestellten Anträge und dazugehöriger Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
  • die Ergebnisse der Wahlen
  • die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
  • den wesentlichen Teil der Debatte
  • Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung

Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist von der Protokollantin innerhalb eines Monats zu erstellen und dem Landesvorstand zur Prüfung und Genehmigung vorzu legen. Das genehmigte Protokoll wird von der Vorsitzenden und der Protokollantin gemeinsam abgezeichnet.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind an den Landesverband zu entrichten. Die Bundesvereinigung erhält vom Beitragsaufkommen einen vom erweiterten Bundesvorstand festzulegenden Anteil.

(3) Die Schatzmeisterin hat den Rechnungsprüferinnen und der Vorsitzenden jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

 

§ 13 Vertretungsberechtigung

(1) Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes – wovon ein Mitglied die Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende sein muss – vertreten.

(2) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Landesverbandes obliegt der Vorsitzenden und der Schatzmeisterin.

 

§ 14 Ergänzende Regelungen

Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

(1) Die Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. inklusive Beitrags- und Geschäftsordnung

(2) Die Bundessatzung der FDP inklusive Geschäftsordnung.

Cookies & Skripte von Drittanbietern

Diese Website verwendet Cookies. Für eine optimale Performance, eine reibungslose Verwendung sozialer Medien und aus Werbezwecken empfiehlt es sich, der Verwendung von Cookies & Skripten durch Drittanbieter zuzustimmen. Dafür werden möglicherweise Informationen zu Ihrer Verwendung der Website von Drittanbietern für soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz und im Impressum.
Welchen Cookies & Skripten und der damit verbundenen Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten stimmen Sie zu?

Sie können Ihre Einstellungen jederzeit unter Datenschutz ändern.